FV - Krumbach       (Fischerverein)

Natur, Relaxen, Erholung und Nette Leute, was will man mehr

Satzung Fischerverein Krumbach


I. Name und Sitz des Vereins

der im März 1972 gegründete Verein führt den Namen:

Fischerverein Krumbach e.V.

Sitz ist Krumbach. Er ist rechtsfähig durch Eintrag im Vereinsregister beim Amtsgericht Sigmaringen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 


Er fördert und pflegt den Angelsport

- Durch Schaffung und Erhaltung von Fischwasser

- Durch Hege und Pflege der Gewässer sowie des Fischbestandes

- Durch Bemühen um die Reinhaltung von Gewässer und ihrer Umgebung im Sinne des Naturschutzes

- Durch Ausbildung vom Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu waidgerechten Sportfischern mittels Kursen und Prüfungen zur Erlangung des Sportfischerscheines. 


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


Der Verein ist gehalten die Jugend zu fördern, ihnen die Freizeitgestaltung im Verein zu ermöglichen und die finanzielle Grundlage zu schaffen. 


Aufnahmegebühren und Beiträge siehe Gebührenordnung


 

 

III. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können Personen erwerben, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und nicht gegen das Fischereirecht verstoßen haben; gegen die kein laufendes Verfahren dieser Art zum Zeitpunkt der Aufnahmebewerbung anhängig, oder zu erwarten ist. Personen gegen die kein Strafverfahren läuft, oder zu erwarten ist. 


Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.


Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Mitgliederversammlung, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar


Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft


Ehrenmitglied kann werden, wer sich um das Bestreben des Vereins oder um die Sportfischerei im allgemeinen besondere Verdienste erworben hat. Die Entscheidung darüber trifft die Vorstandschaft durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. 


Aufnahmegebühren und Beiträge siehe Gebührenordnung


IV. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. 


Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden, wenn das Mitglied:

- Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt

- Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsführung nicht befolgt

- Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. 


Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat die Vorstandschaft dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. 


V. Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Die Vorstandschaft kann bei Verstoß der Mitglieder gegen: 

- die Satzung

- die Beschlüsse der Vereinsorgane

- das Ansehen

- das Vermögen des Vereins

 

folgende Maßnahmen verhängen:

- Verweis

- Ausschluss


VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder ist diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vorstandschaft verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. 


VII. Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder der Vorstandschaft noch dem Wahlausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber Bericht vorlegen. 


VIII Gebühren und Beiträge

Die Gebühren und Beiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und dem finanziellen Erfordernissen des Vereins angepasst. 

Alle Gebühren und Beiträge sind im Voraus zu entrichten

Kosten für Lehrgänge und Weiterbildung (Außer Fischerprüfung) werden vom Verein übernommen. 


IX. Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe


Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung besteht aus einer ordnungsgemäßen einberufenen Versammlung aller Mitglieder


Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

Dem 1. Vorsitzenden

Dem 2. Vorsitzenden

Dem Kassier, der zugleich Vermögensverwalter ist

Dem Schriftführer

Dem Gewässerwart


X. Aufgaben der Organe

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse mittels Abstimmung die der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen, Wahlen und Ergänzungswahlen durchzuführen und Entlastungen der Berichterstattenden vorzunehmen.


Vorsitzender im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt 


Der 2. Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfalle den 1. Vorsitzenden. Nur im Innenverhältnis des Vereins


Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt das Rechnungs- und Kassenwesen und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben, das am Ende eines Geschäftsjahres von 2 Kassenprüfern nachzuprüfen ist. 


Der Schriftführer erstellt die Sitzungs- und Mitgliederversammlungsprotokolle und unterstützt den 1. Vorsitzenden im Schriftverkehr. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 


Alle Mitglieder der Vorstandschaft haben den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.


Der Gewässerwart überwacht die Einhaltung der Gewässerordnung, Er ist für den rechtzeitigen Besatz und für sachgemäßes Einsetzen verantwortlich. 


XI Zuständigkeit der Vorstandschaft

Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.


Die Vorstandschaft kann durch den 1. Vorsitzenden kurzfristig zu Sitzungen einberufen werden, um über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandschaft anwesend ist.


Beratungspunkte können in Sitzungen für vertraulich erklärt werden. In solchen Fällen besteht Schweigepflicht für alle Anwesenden


Die Vorstandschaft erstellt die Gewässerordnung und den Haushaltsplan


Die Vorstandschaft kann über die Verwendung der vorhandenen Vereinsmittel, die zu Vereinszecken dienen müssen, selbständig verfügen, Siehe Gebührenordnung. 


Die Vorstandschaft kann, falls erforderlich, Ordnungsstrafen verhängen und den zeitlichen Entzug der Fischereierlaubnis beschließen. 


XII Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Wochen vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. 


Schriftlich gestellte Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstage eingereicht werden. Über während der Versammlung gestellte Anträge kann beraten und beschlossen werden.


Die Mitglieder der Vorstandschaft berichten der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit im Rahmen der ihnen gestellten bzw. übertragenen Aufgaben.


Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der 1. Vorsitzende einberufen, wenn es im Interesse des Vereins notwendig erscheint Oder, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellt. 


XIII. Wahlen

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt in Abstimmung per Akklamation.


Die Rechnungsprüfer werden alljährlich von der Mitgliederversammlung gewählt


In die Vorstandschaft und als Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören. 


 

Neu- oder Ergänzungswahlen sind vorzunehmen:

- Bei Rückstritt oder Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern und der Rechnungsprüfer


Wahlen müssen schriftlich angekündigt und in der Tagesordnung aufgeführt werden.


Jede Wahl ist von einem Wahlausschuss durchzuführen, welcher nicht der Vorstandschaft angehören darf. 


Der Wahlausschuss wird von den Mitgliedern gewählt


XIV. Beschlüsse

Alle Beschlüsse bei Sitzungen und Versammlungen bedürfen de einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


Satzungsänderungen können nur mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. 


XV. Dienststunden

Festsetzung von Pflichtstunden und Arbeitsdiensten aller aktiven volljährigen Mitgliedern. 


Sonntagsdienste sind Pflichtstunden 

Sie können bei Verhinderung unter den Mitgliedern getauscht werden


 Fischerfeste sind Pflichtstunden


Jedes Mitglied hat Arbeitsstunden zu erbringen. Für nicht erbrachte Stunden werden Strafgelder erhoben (siehe Gebührenordnung). Nachzuweisenden Stunden können nur über angesetzte Arbeitseinsätze abgegolten werden. Nachweis führt die Vorstandschaft


Ehrenmitglieder, Rentner sind von Arbeitseinsätzen befreit. Anträge für Befreiung von Arbeitseinsätzen können von der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden. 


XVI. Auflösung und Liquidation

Der Verein gilt als aufgelöst:

wenn an einer, nur zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung, mehr als drei Viertel der Stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dafür stimmen. 


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gesamtgemeinde Sauldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 


Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 02.02.2002 angenommen:

 


Die in der Mitgliederversammlung vom 02. Februar 2002 beschlossenen Satzungsänderung bzw. Neufassung wurde in das Vereinsregister Nr. VR 164 eingetragen.

Sigmaringen, den 4. Dezember 2002

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts




 

 

   


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